Huehner
VERGUETUNG
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Gemäß §135 Familienverfahrensgesetz (FamFG) kann das Gericht in geeigneten Fällen, insbesondere in Kindschaftssachen anordnen, dass "die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenlosen Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer vom Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen". Kommt ein Beteiligter der gerichtlichen Anordnung nicht nach, können diesem Kostennachteile drohen, vgl. §150 FamFG. Beabsichtigt oder erteilt das Gericht in Ihrem Fall eine solche Anordnung, können Sie mich als "Person" i.S.d. § 135 FamFG für ein solches kostenloses
(Erst-)Informationsgespräch vorschlagen.

Die Mediation als solche rechne ich auf Stundensatz / Zeithonorar ab. Die Höhe des Stundensatzes richtet sich nach jedem Einzelfall (Umfang des Konflikts, Zahl der Konfliktbeteiligten etc). Ob und wie die Konfliktparteien (Medianten) die Kosten untereinander aufteilen, vereinbaren die Medianten im Rahmen der Mediation selbst. Fälle, die sich zur Kurzmediation eignen, dauern durchschnittlich 3-5 Stunden je nach individueller Konstellation.

Ist eine Rechtsschutzversicherung vorhanden, lohnt sich eine Anfrage nach eventueller Übernahme der Mediationskosten. Manche Versicherer übernehmen Kosten des Mediationsverfahrens, wenn auch nicht vollständig.